Dashcam-Videos im Straßenverkehr als Kunstform?
In den sozialen Medien erfreuen sich Dashcam-Aufnahmen von Autofahrten großer Beliebtheit, besonders unter Autoliebhabern. Solche Videos zeigen nicht nur Straßen und Fahrzeuge, sondern oft auch Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer, die unfreiwillig Teil der Aufnahmen werden. Doch nicht jeder ist erfreut darüber, ohne Einverständnis in solchen Videos aufzutauchen. Ein Filmemacher, der regelmäßig solche Videos ins Internet stellte, sah sich vor Gericht wieder, da ihm Verstöße gegen den Datenschutz vorgeworfen wurden. Der Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Schleswig verhandelt wurde, beleuchtet den Konflikt zwischen künstlerischer Freiheit und Datenschutzbestimmungen.
Wer filmte wen im Straßenverkehr und wie?
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte der Betroffene gegen eine behördliche Verfügung, die seine Art der Videoaufnahmen als datenschutzrechtlich problematisch einstufte. Der Kläger nutzte eine auf dem Dach seines Fahrzeugs angebrachte Kamera, um Fahrten zu dokumentieren und die Videos anschließend im Internet zu veröffentlichen. Interessant war dabei ein am Fahrzeug angebrachter QR-Code, über den Zuschauer auf eine Webseite geleitet wurden, die Informationen nach den Vorgaben der DSGVO bereitstellte.
Die Behörde wurde nach einer Beschwerde aktiv und wollte vom Kläger wissen, wie er den Schutz persönlicher Daten sicherstelle. Dieser argumentierte, dass seine Videos als Kunstwerke zu betrachten seien und die erfassten Personen lediglich „Beiwerk“ darstellten, weshalb ihre Einwilligung nicht erforderlich sei. Auch eine Verpixelung von Gesichtern oder Kfz-Kennzeichen hielt er für unnötig, da diese durch den Einsatz eines ND-Filters und eine spezielle Belichtungszeit in rund 98 % der Fälle ohnehin unkenntlich gemacht würden.
Dennoch verpflichtete die Behörde den Kläger, künftig alle im Vordergrund erfassten Personen sowie Kennzeichen unkenntlich zu machen. Außerdem sollte er durch einen Hinweis am Fahrzeug darauf aufmerksam machen, dass Aufnahmen gemacht und veröffentlicht werden, sowie Informationen zur Verantwortlichkeit und zu den Zwecken der Aufnahmen bereitstellen. Der Kläger legte gegen diese Auflagen Klage ein, da er sie nicht akzeptieren wollte.
Dürfen Filmaufnahmen im Straßenverkehr einfach gemacht werden?
Das Verwaltungsgericht entschied schließlich, dass der Kläger in einem Punkt Erfolg hatte: Die Anbringung eines Hinweises am Fahrzeug sei zwar erforderlich, die Offenlegung seiner Interessen an den Aufnahmen jedoch nicht. Gemäß Artikel 13 DSGVO muss der Betroffene über die Erhebung von Daten informiert werden. Der Kläger erfüllte diese Pflicht durch den QR-Code, der auf seine Webseite verwies, und das Gericht befand dies als ausreichend. Aufgrund der mobilen Natur der Aufnahmesituation sei es ihm nicht möglich, alle erforderlichen Informationen unmittelbar vor Ort bereitzustellen. Der Verweis auf die Webseite per QR-Code erfülle die Transparenzpflichten hinreichend.
Jedoch bekräftigte das Gericht die Verpflichtung, Personen, die nicht nur zufällig im Bild sind, unkenntlich zu machen. Ausschlaggebend sei hier, ob der Eindruck der Aufnahme überwiegend durch die Umgebung oder durch die gefilmten Personen geprägt werde. Bei einem klaren Fokus auf Einzelpersonen müsse deren Privatsphäre geschützt werden, auch wenn bereits ein Großteil der Personen unkenntlich gemacht sei. Dies gelte ebenso für die Kennzeichen der gefilmten Fahrzeuge.
Videoaufnahmen im Straßenverkehr – eine Gratwanderung?
Das Urteil verdeutlicht, wie komplex die Beurteilung von Informationspflichten bei Videoaufzeichnungen im Sinne der DSGVO sein kann. Es zeigt aber auch, dass individuelle Lösungen erforderlich sind, um den rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, insbesondere in Fällen, in denen künstlerische Freiheit im Spiel ist. Diese Herausforderung betrifft nicht nur Dashcam-Videos, sondern beispielsweise auch die Videoüberwachung auf Firmengeländen. Letztlich muss in jedem Fall abgewogen werden, wie sich der Schutz der Privatsphäre und die künstlerische Freiheit miteinander in Einklang bringen lassen.
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