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Beschluss der DSK zur Datenübermittlung im Rahmen eines Asset-Deals

Klick Web 08. Oktober 2024

Beschluss der DSK zur Datenübermittlung im Rahmen eines Asset-Deals

In der Praxis erfolgt der Verkauf eines Unternehmens oft entweder durch die Übertragung von Anteilen (Share-Deal) oder von Vermögensgegenständen (Asset-Deal). Während beim Share-Deal aus datenschutzrechtlicher Sicht meist weniger Probleme auftreten, da die verantwortliche Stelle unverändert bleibt, kommt es beim Asset-Deal zu einem Wechsel der verantwortlichen Stelle. Um die Umsetzung solcher Transaktionen zu erleichtern, hat die Datenschutzkonferenz (DSK) am 11. September 2024 ihre Leitlinien aktualisiert, die im Folgenden vorgestellt werden.

Grundsätzlich unzulässige Datenübermittlung – mit Ausnahmen

Laut Beschluss der DSK ist die Übermittlung personenbezogener Daten in der frühen Phase der Verhandlungen zwischen Verkäufer und potenziellem Käufer ohne Einwilligung in der Regel unzulässig. Dies betrifft insbesondere Informationen zu Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern.

Unterscheidung bei den verschiedenen Datenkategorien

Im Verlauf fortgeschrittener Verhandlungen sieht die DSK jedoch Möglichkeiten, Kunden-, Lieferanten- und Beschäftigtendaten auch ohne Einwilligung rechtmäßig an den Erwerber zu übermitteln. Dabei differenziert sie je nach Art der Beziehung:

Übermittlung von Kundendaten im Asset-Deal

Die DSK unterscheidet bei der Übermittlung von Kundendaten im Asset-Deal zwischen verschiedenen Arten von Kundenbeziehungen: vorvertraglichen, bestehenden und bereits beendeten Beziehungen.

Datenübermittlung bei Anbahnung von Verträgen

Verhandelt der Käufer weiter, nachdem der Interessent bereits mit dem Verkäufer Gespräche geführt hat, so hält die DSK die Verarbeitung der dafür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für zulässig. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Datenübermittlung nur zulässig, wenn keine überwiegenden Interessen der betroffenen Person dagegen sprechen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Eine zeitlich befristete Widerspruchsmöglichkeit könnte in der Regel die Interessen des Betroffenen wahren.

Datenübermittlung bei bestehenden Kundenbeziehungen

Bei bestehenden Verträgen unterscheidet die DSK, ob der Kunde der Übertragung zustimmt oder nicht. Stimmt der Kunde der Vertragsübernahme zu, kann der Erwerber die Verarbeitung der Kundendaten zur Vertragserfüllung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO stützen. Gleiches gilt für die Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB. Bei einer Erfüllungsübernahme greift Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, sofern die Interessen des Kunden nicht überwiegen.

Datenübermittlung bei beendeten Kundenbeziehungen

Wenn es um die Übertragung von Daten früherer Kunden ohne aktiven Vertrag geht, etwa zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, fordert die DSK den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags. Der Erwerber müsse diese Daten getrennt von denen der aktiven Kunden aufbewahren. Für die Nutzung dieser Daten zu anderen Zwecken wäre jedoch eine Einwilligung erforderlich.

Nutzung von Kundendaten für Werbezwecke

Sind die Kundendaten nach den genannten Kriterien übermittelt, darf der Erwerber sie nach Meinung der DSK grundsätzlich für Werbezwecke verwenden, sofern der Verkäufer dies ebenfalls durfte. Dabei müssen jedoch die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingehalten werden, das zwischen verschiedenen Arten der Werbung unterscheidet.

Übermittlung von Lieferantendaten im Asset-Deal

Die DSK sieht grundsätzlich keine Hindernisse für die Übermittlung von Lieferantendaten gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Vor allem bei geschäftlichen Kontaktdaten überwiegt häufig das Interesse des Lieferanten, die Geschäftsbeziehung mit dem neuen Erwerber fortzusetzen.

Übermittlung von Beschäftigtendaten im Asset-Deal

Die Übermittlung von Beschäftigtendaten im Rahmen eines Asset-Deals kann bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO gestützt werden. Dies gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 26 Abs. 3 BDSG. Der Verkäufer verarbeitet die Daten zur Abwicklung des Arbeitsvertrags, und der Erwerber darf diese im Rahmen des gesetzlich angeordneten Vertragsübergangs ebenfalls nutzen. Zudem besteht eine Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten gemäß § 613a Abs. 5 BGB.

Datenübermittlung im Asset-Deal – eine praxisnahe Lösung?

Auch wenn die Vorgaben der DSK klar formuliert sind, bleibt abzuwarten, wie sie sich in der Praxis auf die Umsetzung von Asset-Deals auswirken werden. Die Betonung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b und lit. f DSGVO bietet einen flexiblen Rahmen, der jedoch immer im Einzelfall zu prüfen ist – ein Punkt, der bei der Due-Diligence-Prüfung zu berücksichtigen ist.

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