Google Chrome: Auswertung von Verlauf, Passwörtern und Downloads für personalisierte Werbung
Seit seiner Einführung im Jahr 2008 hat sich Google Chrome weltweit zu einem der beliebtesten Webbrowser entwickelt. In vielen Ländern nimmt er mittlerweile sogar die Spitzenposition ein, wie etwa aus der Wikipedia zu entnehmen ist. Nun plant Google offenbar, die durch die Nutzung von Chrome generierten Daten umfassender auszuwerten. Ziel ist es, den Nutzern gezieltere Werbeanzeigen zu präsentieren. Doch wie verhält es sich dabei mit dem Datenschutz?
Aktualisierung der Datenschutzbestimmungen für Chrome
Technikportale wie Golem berichteten bereits Ende Juni darüber, dass Google seine Datenschutzrichtlinie geändert hat. Künftig behält sich das Unternehmen vor, den gesamten Verlauf des Chrome-Browsers zu analysieren, um individuell angepasste Werbung für den Nutzer zu schalten. Dabei erfasst Google nicht nur die besuchten Webseiten, sondern auch Informationen über installierte Plugins, heruntergeladene Dateien und im Browser gespeicherte Offlinedaten.
Sensible Daten werden ebenfalls erfasst
Der Browserverlauf eines Nutzers verrät oft mehr über seine Interessen und aktuellen Lebensumstände als irgendeine andere Quelle. Suchanfragen und besuchte Seiten geben wertvolle Hinweise auf persönliche Vorlieben, Anliegen oder sogar gesundheitliche Themen. Es lässt sich leicht vorstellen, wie umfangreich das Bild ist, das Google aus diesen Daten gewinnen kann.
Besonders bedenklich ist, dass neben allgemeinen personenbezogenen Daten auch sogenannte „besondere Kategorien“ erfasst werden könnten. Der § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) definiert diese besonderen Daten als Informationen über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder das Sexualleben einer Person.
Schon heute kann aus Suchanfragen medizinischer Diagnosen geschlossen werden, doch durch die zusätzliche Analyse des Browserverlaufs wird diese Möglichkeit weiter verfeinert. Der Verlauf könnte Hinweise auf den Gesundheitszustand des Nutzers oder andere schützenswerte Informationen enthalten, die unter die besonderen Kategorien des BDSG fallen.
Rechtliche Zulässigkeit der Datenauswertung
Google hat angekündigt, dass die Analyse der gesammelten Daten nur mit der Zustimmung des Nutzers erfolgen soll. Diese Einwilligung wird über ein Opt-In-Verfahren eingeholt, bei dem der Nutzer aktiv zustimmen muss. Darüber hinaus wird versichert, dass diese Einwilligung jederzeit über die Werbeeinstellungen des Google-Kontos widerrufen werden kann.
Rechtlich betrachtet entspricht dieses Verfahren einer Einwilligung nach § 4a BDSG. Grundsätzlich ist die Datenerhebung und -verarbeitung erlaubt, sofern der Nutzer in informierter Weise zustimmt. Allerdings erfordert eine gültige Einwilligung, dass der Nutzer umfassend über den Umfang und die Nutzung seiner Daten aufgeklärt wird, bevor er seine Zustimmung gibt. Dies gilt besonders, wenn es sich um sensible Informationen im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG handelt. § 4a Abs. 3 BDSG sieht vor, dass eine Einwilligung in diese speziellen Datenkategorien explizit erfolgen muss. Es muss deutlich gemacht werden, welche Arten von Daten verwendet werden und in welchem Kontext dies geschieht. Auch der genaue Zweck und die Bedingungen der Datennutzung sind offenzulegen.
Die Bedeutung der Einwilligungserklärung
Obwohl noch nicht alle Details zu Googles Plänen öffentlich sind, lässt sich bereits sagen, dass die Auswertung des Browserverlaufs nicht grundsätzlich gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstößt – vorausgesetzt, der Nutzer wird ausreichend informiert. Die entscheidende Frage ist, wie genau Google den Inhalt der Einwilligung formuliert. Die Einwilligung muss klar machen, welche spezifischen Datenkategorien genutzt werden und zu welchem Zweck. Dabei bleibt abzuwarten, ob Google den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, insbesondere was den Umgang mit sensiblen Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG betrifft.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 18.07.2016) war es uns jedoch nicht möglich, in den Datenschutzhinweisen von Google Chrome umfassende Informationen zu dieser geplanten Datennutzung zu finden. Ob und inwieweit diese bei der Einholung der Opt-In-Einwilligung klar dargelegt werden, konnte daher noch nicht abschließend geprüft werden.