Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Was bedeutet das für Ihre Webseite?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt ab dem 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Das betrifft insbesondere Webseiten, Online-Shops und digitale Dienstleistungen.
Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen online anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Webangebote den Richtlinien zur Barrierefreiheit entsprechen. Besonders betroffen sind:
- Online-Shops und Buchungssysteme
- Bank- und Finanzdienstleistungen
- Telekommunikationsdienste
- Personenverkehrsdienste
- Elektronischer Geschäftsverkehr allgemein
Gibt es Ausnahmen?
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen ausgenommen.
Meistgestellte Fragen zum BFSG
1. Was ist, wenn ich 100 Mitarbeiter habe, aber nur 1,5 Millionen Euro Umsatz mache? Da Ihr Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter hat, gelten die Regelungen des BFSG für Sie – auch wenn der Umsatz unter 2 Millionen Euro liegt. Sie müssen Ihre Webseite barrierefrei gestalten.
2. Was gilt, wenn mein Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter auf Teilzeitbasis beschäftigt? Die gesetzliche Grenze von 10 Mitarbeitern bezieht sich nicht auf Vollzeitstellen, sondern auf die Anzahl der Personen im Unternehmen. Auch Teilzeitbeschäftigte werden voll mitgezählt. Hat Ihr Unternehmen also mehr als 10 Teilzeitkräfte, gilt das BFSG für Sie.
Was sollten Sie tun?
Unternehmen sollten ihre Webseiten rechtzeitig an die Anforderungen des BFSG und der WCAG 2.1 AA (Web Content Accessibility Guidelines) anpassen, um gesetzeskonform zu bleiben. Lassen Sie Ihre Webseite prüfen und optimieren Sie diese frühzeitig, um Bußgelder oder Einschränkungen zu vermeiden.
Haben Sie Fragen?
Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung zur Barrierefreiheit Ihrer Webseite!