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DSK-Stellungnahme zur Nutzung biometrischer Systeme

Klick Web 25. September 2024

DSK-Stellungnahme zur Nutzung biometrischer Systeme

Aktuell wird auf Bundesebene ein Gesetzentwurf zur Optimierung der Terrorismusbekämpfung diskutiert (BT-Drs. 20/12806). Neben der bereits geäußerten Kritik des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu Themen wie der automatisierten Stimm- und Gesichtserkennung, hat nun auch die Datenschutzkonferenz (DSK) am 20.09.2024 eine Entschließung veröffentlicht, in der sie Stellung zu diesen Punkten bezieht. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Inhalte dieser Entschließung.

Politische Debatte um den Einsatz biometrischer Systeme

Angesichts des Anschlags in Solingen am 23.08.2024 zielt der aktuelle Gesetzentwurf auf Änderungen im Waffenrecht, bei der Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus sowie im Aufenthaltsrecht ab. Ein zentraler Punkt des Entwurfs ist, dass das Bundeskriminalamt (BKA) zur Terrorabwehr Gesichts- und Stimmdaten aus öffentlich zugänglichen Internetquellen automatisiert abgleichen soll, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es besteht eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, oder für das Leben, die Freiheit oder die Gesundheit einer Person, und der Abgleich dient der Identifizierung oder dem Auffinden einer Zielperson.

  2. Andere Mittel zur Gefahrenabwehr wären aussichtslos oder erheblich erschwert.

Die Haltung der DSK zur biometrischen Gesichtserkennung

Angesichts der weitreichenden Befugnisse im Gesetzesentwurf verwundert es nicht, dass die DSK in ihrer Entschließung zurückhaltend reagiert.

Aktueller Einsatz von Gesichtserkennungssystemen

Die DSK weist darauf hin, dass automatisierte Gesichtserkennungssysteme bereits heute von Behörden im öffentlichen Raum eingesetzt werden. Sie verweist dabei auf einen Vorfall im Frühjahr 2024, bei dem eine Polizeidirektion in Sachsen ein solches System verwendet haben soll. Als rechtliche Grundlage seien die §§ 100h und 163f der Strafprozessordnung (StPO) für die Erstellung von Bildern im öffentlichen Verkehr sowie § 98a StPO für den automatisierten Bildabgleich herangezogen worden. Die DSK sieht diese Praxis als rechtswidrig an.

Schwere des Eingriffs durch Gesichtserkennung

Der Einsatz von Gesichtserkennungssystemen stellt laut der DSK einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Die Intensität dieses Eingriffs hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art der gesammelten Daten, der verwendeten Technologie und dem Automatisierungsgrad. Besonders problematisch sei der Einsatz im öffentlichen Raum, da hier eine Vielzahl an Personen ohne konkreten Anlass erfasst werde. Auch die heimliche Identifikation von Betroffenen sei kritisch zu sehen. Zudem weist die DSK auf die Fehleranfälligkeit biometrischer Systeme hin und betont die Bedeutung der KI-Verordnung, die den Einsatz solcher Technologien regelt.

Spezifische und verhältnismäßige Regelungen erforderlich

Die DSK betont, dass der Einsatz von Identifikationssystemen nur unter spezifischen und verhältnismäßigen Regelungen zulässig sei, die ausreichende Schutzmechanismen und Eingriffsschwellen für die Betroffenen vorsehen. Sie verweist dabei auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) im Bereich der Strafverfolgung.

Biometrische Systeme: ein politischer Zankapfel

Ob der Gesetzesentwurf der Bundesregierung den rechtlichen Anforderungen gerecht wird, lässt die DSK offen. Angesichts der gesellschaftlich polarisierten Debatte über die Sicherheitslage in Deutschland ist der Einsatz biometrischer Systeme ohnehin hoch umstritten. Die Mahnungen der DSK sind in diesem Zusammenhang aber keinesfalls weniger relevant oder berechtigt. Ob sie auf politisches Gehör stoßen, wird sich zeigen.

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