Der Datenschutz spielt auch beim Verkauf von Immobilien eine immer größere Rolle. Insbesondere stellt sich die Frage, wie mit persönlichen Daten und Fotos von privaten Wohnräumen umgegangen werden darf. Diese Thematik wurde jüngst vom Landgericht Frankenthal in einem Urteil im Juni 2024 behandelt.
Unbehagen wegen Online-Fotos der eigenen Immobilie
Die Kläger, Mieter einer Doppelhaushälfte, deren Verkauf die Beklagte im Auftrag der Eigentümer durchführte, fühlten sich durch die Veröffentlichung von Fotos ihrer bewohnten Räume im Internet unwohl. Ein beauftragtes Maklerbüro hatte Bilder der Innenräume aufgenommen, nachdem es mit den Klägern einen Termin vereinbart hatte. Diese Bilder wurden anschließend in einem Online-Exposé auf „Immoscout“ veröffentlicht und auch in gedruckten Exposés verwendet, die bei Besichtigungsterminen an Interessenten ausgehändigt wurden.
Nachdem die Kläger von Bekannten auf die Internetfotos angesprochen worden waren, empfanden sie ein zunehmendes Gefühl der Bloßstellung und Überwachung. Obwohl die Beklagte die Bilder daraufhin aus dem Netz nahm, verlangten die Kläger vor Gericht Schadensersatz, einschließlich Schmerzensgeld.
Argumente der Parteien
Die Kläger argumentierten, dass die Fotos ohne ihre ausdrückliche Zustimmung gemacht wurden, und dass die Veröffentlichung zu einem immateriellen Schaden geführt habe, der nicht allein durch die Löschung der Fotos kompensiert werden könne. Daher verlangten sie von der Beklagten Schadensersatz.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und behauptete, die Kläger hätten in die Aufnahme der Fotos eingewilligt, sodass kein Anspruch auf Schadensersatz bestehe.
Das Urteil: Einwilligung war entscheidend
Das Landgericht Frankenthal entschied zugunsten der Beklagten (Urteil vom 04.06.2024, Az. 3 O 300/23). Das Gericht befand, dass die Kläger durch ihr Verhalten stillschweigend in die Aufnahme und Verwendung der Bilder eingewilligt hatten. Dementsprechend wurde die Klage abgewiesen; den Klägern stand weder ein Anspruch auf Auskunft noch auf Schadensersatz zu.
Bilder als personenbezogene Daten
Das Urteil betonte, dass Bilder von bewohnten Räumen als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO gelten, da sie Einblicke in private Lebensbereiche und persönliche Umstände ermöglichen, die normalerweise nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind. Diese Daten fallen unter den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.
Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Verantwortlicher gegen die DSGVO verstößt. Dafür muss jedoch ein konkreter immaterieller Schaden nachgewiesen werden. In diesem Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Kläger wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, nämlich die Anfertigung von Fotos, eingewilligt hatten. Diese Einwilligung war auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf das Widerrufsrecht gültig.
Fazit: Immobilienverkauf und Datenschutz
Das rechtskräftige Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben beim Verkauf von Immobilien. Makler müssen sicherstellen, dass sie die Einwilligung der Bewohner einholen, bevor sie Fotos von bewohnten Räumen für Exposés verwenden. Hätte der Makler die Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht, hätte dies möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen führen können.
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