Datenverarbeitung im Steuerverfahren
Der Staat zählt neben großen Online-Unternehmen zu den größten Datensammlern, besonders im Steuerverfahren. Finanzbehörden müssen umfassende Auskünfte einholen, um die Steuern ordnungsgemäß festzusetzen (§ 85 AO). Dafür stehen ihnen weitreichende Befugnisse zur Verfügung, die tief in die Privat- und Geschäftssphäre eingreifen.
Außenprüfung und Mitwirkungspflichten
Eine zentrale Befugnis ist die Außenprüfung nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO). Diese kann je nach Betriebsgröße variieren und verpflichtet Unternehmen, ihre Finanzunterlagen offenzulegen (§ 193 AO).
Digitale Daten und Datenschutz
Im digitalen Zeitalter haben Finanzbehörden das Recht, auf gespeicherte Daten zuzugreifen, diese maschinell auszuwerten und sie in auswertbaren Formaten anzufordern (§ 147 AO). Auch Daten von Dritten können eingesehen werden.
§ 29b AO – Generalklausel zur Datenverarbeitung
§ 29b AO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Auch besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen verarbeitet werden, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und die Interessen des Verantwortlichen überwiegen.