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Unternehmen können seit 2020 Mitbewerber

Klick Web 11. Juli 2024

Unternehmen können seit 2020 Mitbewerber bei Datenschutzverstößen gerichtlich abmahnen. Dies ist jedoch umstritten, da die DSGVO den Schutz natürlicher Personen fokussiert. Zwei Apotheker-Streitigkeiten führten zu Vorabentscheidungsfragen an den EuGH: ob der Vertrieb von Arzneimitteln über Online-Plattformen einen DSGVO-Verstoß darstellt und ob Wettbewerber solche Verstöße gerichtlich verfolgen dürfen (I ZR 222/19 und I ZR 223/19).

Im ersten Fall stritten zwei Apotheker über den Vertrieb von OTC-Arzneimitteln über eine Internetplattform. Das LG Magdeburg sah keine Verstöße und verneinte die Klagebefugnis des Klägers. Das OLG Naumburg entschied dagegen, dass es sich um Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG handelt und der Beklagte gegen die DSGVO verstoßen habe.

Im zweiten Fall ging es um den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon Marketplace. Das LG Dessau-Roßlau und das OLG Naumburg sahen Verstöße gegen wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Vorschriften.

Der BGH setzte beide Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob nationale Regelungen Mitbewerbern erlauben, DSGVO-Verstöße als unlautere Geschäftspraktiken zu verfolgen.