Unternehmen können seit 2020 Mitbewerber bei Datenschutzverstößen gerichtlich abmahnen. Dies ist jedoch umstritten, da die DSGVO den Schutz natürlicher Personen fokussiert. Zwei Apotheker-Streitigkeiten führten zu Vorabentscheidungsfragen an den EuGH: ob der Vertrieb von Arzneimitteln über Online-Plattformen einen DSGVO-Verstoß darstellt und ob Wettbewerber solche Verstöße gerichtlich verfolgen dürfen (I ZR 222/19 und I ZR 223/19).
Im ersten Fall stritten zwei Apotheker über den Vertrieb von OTC-Arzneimitteln über eine Internetplattform. Das LG Magdeburg sah keine Verstöße und verneinte die Klagebefugnis des Klägers. Das OLG Naumburg entschied dagegen, dass es sich um Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG handelt und der Beklagte gegen die DSGVO verstoßen habe.
Im zweiten Fall ging es um den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon Marketplace. Das LG Dessau-Roßlau und das OLG Naumburg sahen Verstöße gegen wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Vorschriften.
Der BGH setzte beide Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob nationale Regelungen Mitbewerbern erlauben, DSGVO-Verstöße als unlautere Geschäftspraktiken zu verfolgen.